23.03.2021: LG Darmstadt: Schadenersatz im Abgasskandal bei VW Golf mit Motor EA 288

Im Abgasskandal hat das Landgericht Darmstadt der Käuferin eines VW Golf 7 mit dem Dieselmotor EA 288 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 9 O 305/18). Das Gericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wird und die Klägerin Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat.

Die Klägerin hatte den VW Golf 1,6 Liter TDI im Mai 2013 als Neuwagen gekauft. In dem Pkw ist der Dieselmotor des Typs EA 288 verbaut. Dabei handelt es sich um das Nachfolgemodell des durch den VW-Abgasskandal bekannt gewordenen Motors EA 189.

Für den VW Golf VII liegt zwar kein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) vor. Die Klägerin machte dennoch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend. Die Motorsteuerungssoftware in dem Fahrzeug verfüge über eine Zykluserkennung und zudem über eine Umschaltlogik, die dazu führe, dass im Prüfstand die Abgaswerte optimiert werden, während im realen Straßenverkehr der Emissionsausstoß steigt, so dass die Grenzwerte nur im Prüfzyklus eingehalten werden.

Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin habe substantiiert vorgetragen, dass in dem Fahrzeug nicht nur eine Fahrkurvenerkennung, sondern auch eine Abschalteinrichtung in Form  einer prüfstandsoptimierten Umschaltlogik vorhanden sei. Diese sorge dafür, dass im Prüfstand in einen anderen Modus geschaltet wird als im normalen Fahrbetrieb. Dies sei vergleichbar mit der bekannten Abschalteinrichtung beim EA 189, so das LG Darmstadt.

Allein das Vorhandensein einer Zykluserkennung deute auf eine Abschalteinrichtung hin. Denn es sei nicht erkennbar, aus welchem anderen Grund eine solche Funktion eingebaut sein sollte, führte das Gericht weiter aus. VW habe hingegen den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen können.

Der BGH hat mit Urteil vom 25.05.2020 entschieden, dass VW wegen der Abgasmanipulationen bei Fahrzeugen mit dem Vorgängermotor EA 189 haftbar ist (Az.: VI ZR 252/19). Diese Rechtsprechung lasse sich entsprechend auf den vorliegenden Fall übertragen. Es bestehe ein Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen, entschied das LG Darmstadt mit Urteil vom 24.11.2020.

Die Liste der verbraucherfreundlichen Urteile bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 wächst. Zuletzt entschied mit dem OLG Köln auch ein Oberlandesgericht, dass VW auch beim EA 288 Schadenersatz leisten müsse (Az.: 19 U 151/20).

Die Kanzlei Dr. Späth und Partner hat schon zahlreiche Geschädigte im Dieselskandal erfolgreich vertreten.

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