30.03.2021: OLG-Urteile im Mercedes-Abgasskandal

Der Druck auf die Daimler AG im Mercedes-Abgasskandal nimmt weiter zu. Immer mehr Landgerichte und Oberlandesgerichte sehen Daimler in der Pflicht, Funktion und Arbeitsweise der bemängelten Abschalteinrichtungen darzulegen.

 

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat seit 2018 eine Reihe von verpflichtenden Rückrufen für verschiedene Mercedes-Dieselmodelle angeordnet, damit bei den Fahrzeugen eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt wird. Daimler führt die Rückrufe zwar durch, beharrt aber auf dem Standpunkt, dass die beanstandeten Funktionen zulässig sind.

 

Dann soll Daimler auch die Arbeitsweise des bemängelten Funktionen erklären und darlegen, warum sie zulässig sein sollen. Ebenso soll der Autobauer erklären, welche Angaben gegenüber dem KBA zu den Abschalteirichtungen gemacht wurden, fordern u.a. die Oberlandesgerichte Nürnberg, Saarbrücken und Celle. Bislang hat Daimler in den Verfahren an diesem Punkt gemauert und nur zu großen Teilen geschwärzte Dokumente vorgelegt. Da spielen die Gerichte nicht mehr mit und verlangen, dass die Daimler AG im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast aussagekräftige Unterlagen vorlegt, wenn sie darlegen will, dass die beanstandeten Funktionen zulässig sind und keine Ansprüche auf Schadenersatz bestehen.

OLG Nürnberg: In dem Verfahren geht es um einen Mercedes E 350 mit dem Dieselmotor OM 642 und der Abgasnorm Euro 6. Das KBA hatte für das Modell einen verpflichtenden Rückruf angeordnet. Das OLG Nürnberg hat die Daimler AG mit Hinweis vom 12.02.2021 aufgefordert, zu den vom KBA bemängelten Abschalteinrichtungen Stellung zu beziehen (Az.: 5 U 3555/20).

OLG Saarbrücken: Auch das OLG Saarbrücken sieht eine sekundäre Darlegungslast bei der Daimler AG. Hier geht es um einen Mercedes mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 6. Der Kläger macht Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt der sog.  Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung geltend.

OLG Celle: Der Kläger macht Schadenersatzansprüche bei einem Mercedes GLK 220 CDI 4Matic mit dem Motor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5 geltend. Auch für dieses Modell gibt es einen Rückruf des KBA. Das OLG Celle fordert Daimler auf, Stellung zu der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zu beziehen und darzulegen, welche Angaben gegenüber dem KBA zu der Funktion gemacht wurden (Az.: 7 U 287/20).

In allen drei Verfahren ist Daimler unter Druck. Kann der Autobauer den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht entkräften, wird er voraussichtlich Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung leisten müssen.

Zudem hat auch der BGH mit Beschluss vom 19. Januar 2021 (Az.: VI ZR 433/19) klargestellt, dass Daimler sich zur Funktionswiese des Thermofensters äußern und darlegen muss, welchen Angaben dazu gegenüber dem KBA gemacht wurden.

Die Kanzlei Dr. Späth und Partner ist erfahren im Mercedes-Dieselskandal und steht Geschädigten für eine kostenlose Erstberatung gerne zur Verfügung.

 

Mehr Informationen: https://www.dieselskandal-rechtsanwalt.de/daimler-dieselskandal-2

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