24.06.2019: Dieselskandal Daimler – Zwangsrückruf für GLK 220 CDI

Das Kraftfahrt-Bundesamt hat mit Bescheid vom 21. Juni den Rückruf des Dieselmodells Mercedes-Benz GLK 220 CDI, Euro-5-Norm, angeordnet.

Dieser Zwangsrückruf war absehbar: Bereits im April wurde publik, dass Daimler bei 60.000 Dieselfahrzeugen des Modells GLK 220 CDI (Produktionszeitraum 2012 bis 2015, Abgasnorm Euro 5) betrogen haben soll. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wirft dem Hersteller vor, eine Software verwendet zu haben, die den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter hält und die Aufwärmung des Motoröls verzögert, dies allerdings nur auf dem Prüfstand. So blieben die Stickoxid-Werte dort auf einem geringeren Niveau, während diese Funktion im realen Straßenbetrieb deaktiviert werde und die zulässigen Grenzwerte (180 mg/km) deutlich überschritten werden.

Das KBA will die Ermittlungen gegen Daimler ausweiten, weil sich die angebliche Betrugssoftware noch in vielen weiteren Modellen befinden könnte.

Diese und andere rechtswidrige Abschalteinrichtungen stellen nach gefestigter Rechtsprechung einen Sachmangel dar, der Sie als Käufer innerhalb der Gewährleistungsfrist (zwei Jahre bei Neufahrzeugen) berechtigt, den Vertrag rückabzuwickeln oder Neulieferung zu verlangen, also ein vergleichbares Fahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion. Daneben – auch nach Ablauf der kaufvertraglichen Verjährungsfrist – können Ansprüche gegen die Daimler AG selbst wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bestehen. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist in der Regel ebenfalls auf Rückabwicklung des Vertrages gerichtet.

Betroffene Halter sollten die Vorwürfe zum Anlass nehmen, Schadensersatzklagen gegen Daimler einzureichen und die Rückabwicklung der Kaufverträge zu beanspruchen. Rechtsanwälte Dr. Späth & Partner, Berlin, können kompetent und schnell helfen und bieten die notwendige Prozesserfahrung gegen die Daimler AG. Unsere Kanzlei ist eine der ersten Kanzleien bundesweit, die überhaupt ein Urteil gegen Daimler erwirken konnte (LG Flensburg, Az. 3 O 48/18, Urteil vom 18.04.2019).

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